Vertrags- und Claimmanagement

Anspruchsvolle Bauprojekte sind langfristig angelegt und durch komplexe Vertragswerke geregelt. Häufig ändern sich dabei die Anforderungsdetails im Laufe der Maßnahme. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Eine Rolle spielen geänderte Qualitäten ebenso wie erforderliche Anpassungen an Arbeitsverfahren und vieles mehr.

Die detaillierte Kenntnis des Vertrages ist die Basis, Vertragsabweichungen frühzeitig zu erkennen. Dies umfasst nicht nur das geschriebene Wort, sondern auch bereitgestellte Planstände, die Urkalkulation, Untersuchungen und weitere Anlagen, die dem Vertrag zu Grunde liegen. In konsequente Weise werden Verantwortlichkeiten und Anspruchsgrundlagen geklärt, dokumentiert, gesichert und durch einen adäquat kausalen Nachweis objektiviert durchgesetzt.

Elke Wilsberg unterstützt dabei sowohl im übergreifenden Vertragsmanagement als auch in der Nachtragsprüfung bzw. Nachtragserstellung durch

  • Claimmanagement
  • Prüfen und Aufstellen von technischen und bauzeitlichen Nachträgen
  • Anspruchsermittlung aus Gemeinkostenausgleichen
  • Klärung und Sicherung vertraglicher Rechte im Bauablauf (bei Bedarf unter Hinzuziehen Ihres Juristen)
  • Unterstützung, sofern externe Berater, z. B. Juristen eingeschaltet werden müssen
  • Beratung zur Baustellendokumentation
  • Auswertung der Bautagesberichte zur Ermittlung von IST-Leistungsständen

Grundlage aber der Gerechtigkeit ist die Zuverlässigkeit, das heißt die Unveränderlichkeit und Wahrhaftigkeit von Worten und Abmachungen.

Marcus Tullius Cicero

Klare, verbindliche und lösungsorientierte Kommunikation, auch in Verhandlungssituationen, schafft dabei die Grundlage, Konflikte zu vermeiden oder zu glätten und dem Projekt dienliche Lösungen zu finden.

Die langjährige Erfahrung in der Arbeit für öffentliche Bauherren gibt Ihnen die Sicherheit, auch Leistungsänderungen durch geänderte oder zusätzliche Leistungen, Behinderungen oder sonstige Störsachverhalte in angemessener Form so dokumentiert, berechnet und nachverfolgt zu wissen, dass auch die außenstehende Prüfinstanz dem Sachverhalt zu folgen vermag.